Schenken & vorweggenommene Erbfolge

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Be­reich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Be­reich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Ü­ber­tra­gung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erb­fol­ge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen be­dür­fen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflicht­teils­ver­zich­te. Wir Notare sind hierbei Ihr fachkundiger Helfer.

Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Über­neh­mer "reif" für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Über­tra­gung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird.

Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter be­stimm­ten Voraussetzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile.


Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
  • Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
  • Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.


Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus er­ge­ben­den vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten.

So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber, Einräumung von Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen.

Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen.

Wir werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen ent­sprech­en­den Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.